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Auch die mündliche Kündigung eines Mitarbeiters kann wirksam sein. Auf dies Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz weist eurotransport.de hin. Voraussetzung ist allerdings, dass er sie wiederholt. Um Mitarbeiter vor Spontankündigungen zu schützen, sehe das Gesetz zwar vor, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Dieser Schutz sei dann jedoch nicht nötig, wenn der Mitarbeiter in einem weiteren Gespräch die Kündigung ausdrücklich bestätige (AZ: 8 Sa 318/11). Das Gericht wies damit die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin hatte in einem Telefongespräch mit ihrer Arbeitgeberin gekündigt. In einem weiteren Telefongespräch einen Tag später wiederholte sie die Kündigung. Später machte sie dagegen geltend, eine bloß mündlich ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Das LAG sah die Sache anders und hielt der Klägerin vor, sich widersprüchlich zu verhalten. Sie müsse daher die von ihr wiederholt ausgesprochene Kündigung nach „Treu und Glaube“ gegen sich gelten lassen.
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Pressekontakt:
DEKRA Automobil GmbHMartin Trümper



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