Die Pferdehaftpflicht ist eine Versicherung aus der Haltung und Beaufsichtigung von Pferden. Wie z. B. Hunde können auch Pferde größere Schäden verursachen, für die grundsätzlich der Halter verantwortlich ist. Im krassen Gegensatz zur Privathaftpflicht, die im Übrigen nicht für solche Schäden aufkommt, haftet der Pferdehalter ohne sein Zutun zur Schadenssituation für das Verhalten seines Pferdes und den damit verbundenen Haftungsansprüchen.
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Die Pferdehaftpflicht hat eine besondere Aufgabe: Sie stellt den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen frei. Dabei leistet die Pferdehaftpflicht für alle Schadensereignisse, die den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von dritten Personen zur Folge haben können.
Auch Schäden, die an Sachen und Gegenständen auftreten, sind durch die Versicherung gedeckt. Verletzt das Pferd ein anderes Tier, gilt auch hier der Versicherungsschutz durch die Pferdehaftpflicht. Die Vermögensschäden (also Schäden, bei denen keine Personen oder Gegenstände beschädigt werden) gehören ebenfalls zum Versicherungsumfang. Nicht nur die Wiedergutmachung von Schäden gehört zu den Aufgaben der Pferdehaftpflicht, sondern auch die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche, notfalls auch vor Gericht, gehören zum Leistungsumfang.
Der Versicherungsschutz kann frei gewählt werden, der Beginn muss nicht zwangsläufig z. B. auf den Monatsbeginn fallen. Der Versicherungsnehmer entscheidet selber, zu welchem Termin der Versicherungsschutz beginnt. Vorraussetzung für den vereinbarten Schutz ist die unverzügliche Begleichung der im Versicherungsschein genannten Erstprämie und auch die termingerechte Entrichtung der Folgebeiträge. In der Regel werden Tarife mit einjähriger Laufzeit angeboten, die sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, sofern nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Im Schadensfall muss dieser unmittelbar (innerhalb einer Woche) dem Versicherer angezeigt werden. In der Schadensmeldung muss der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß alle Angaben machen, die zum Schadensereignis geführt haben. Eine Anerkennung von Schadensersatzansprüchen ist ohne die Rücksprache mit dem Versicherer nicht zulässig und gefährdet den Versicherungsschutz. Mahnbescheiden von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss fristgerecht widersprochen werden, wenn es zu einem Prozess kommt, übernimmt die Pferdehaftpflicht die Prozessführung.
Bildquelle: Bettina Stolze, www.pixelio.de
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